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LRS-Erlass Teil 1: Und gilt jetzt für uns der LRS-Erlass?

LRS-Erlass Teil 1: Und gilt jetzt für uns der LRS-Erlass?

Diagnose LRS - Was heißt das in der Schule?

Möglicherweise gehören Sie zu den Eltern, die eine kleine Annika oder einen schon etwas größeren Till zu Hause haben und Sie haben bereits einen Lese- und/oder Rechtschreibtest durchführen lassen, der das Vorliegen einer LRS erwiesen hat. Möglicherweise haben sie sich sogar bereits schlau gemacht und sich durch den Dschungel von Bezeichnungen gekämpft, sodass Sie nun wissen, was es mit ‚LRS’, ‚Legasthenie’, ‚Teilleistungsschwäche’ etc. auf sich hat.

Und gibt es da nicht auch noch den LRS-Erlass, der regelt, wie die betroffenen Kinder in der Schule gefördert werden sollen? Es gibt ihn. Der Runderlass des Kultusministeriums zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ von 1991 legt in NRW fest, wie mit allen Schülerinnen und Schülern verfahren werden soll, die Probleme im Fach Deutsch haben.

Aha. Moment – Die Freundin von Annika schreibt auch immer sehr schlechte Diktate. Das liegt aber daran, dass sie mit ihrer Familie erst vor kurzem nach Deutschland gezogen ist und die Sprache noch nicht sehr gut beherrscht. Und in der Klasse von Till gibt es diesen Jungen, der laut Till alle schriftlichen Arbeiten immer ‚voll verhaut’, der sehr oft fehlt und damit angibt, dass er vor Klassenarbeiten nie übt. Die Freundin von Annika und der Klassenkamerad von Till haben auch große Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben, aber eine Legasthenie haben die doch deswegen nicht.

Interpretationsspielraum des LRS-Erlasses


Richtig. Laut Schulgesetz ist dies jedoch egal. Auch wenn jede Schule den LRS-Erlass anders interpretiert, unterscheidet dieser ganz eindeutig nicht nach ‚diagnostizierter Legasthenie’ und anderen Gründen für das schulische Versagen. Stattdessen beschreibt der Erlass, dass es die „wesentliche Aufgabe der Schule ist, Schülern das Lesen und Schreiben beizubringen, damit alle Kinder tragfähige Grundlagen für das weitere Lernen erwerben“.
Als Zielgruppe werden speziell Kinder genannt, die
• In den Klassen 1 und 2 die grundlegenden Ziele des Lese- und Rechtschreibunterrichts nicht erreicht haben, weil ihnen die notwendigen Vorraussetzungen fehlen
• In den Klassen 3 bis 6 über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten Leistungen zeigen, die den Anforderungen nicht entsprechen
In Einzelfällen gilt der Erlass sogar für Schüler der Klassen 7 bis 10, schließlich verschwindet eine tief sitzende Problematik auch mit guter Förderung nicht magisch über die Sommerferien im Anschluss an die 6. Klasse.

Berichten Sie uns und anderen Eltern von Ihren Erfahrungen im Kommentarfeld!

Sie haben noch Fragen? In unserer I.D.L.-Sprechstunde helfen wir Ihnen gerne weiter.

Ihre Anna Wohl

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